Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht? Zwei Fristen, zwei Rollen

Die KI-Kennzeichnungspflicht gilt seit dem 2. August 2026, für Betreiber ohne Übergangsfrist. Die vielzitierte Frist 2. Dezember 2026 betrifft ausschließlich Anbieter von KI-Systemen, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen, und auch dort nur die maschinenlesbare Markierung und Erkennbarkeit ihrer Ausgaben, also die für Prüfprogramme lesbare Kennzeichnung in der Datei. Wir zeigen, welche Frist für wen gilt, welche Verwechslungen gerade kursieren und was mit Inhalten passiert, die vor dem Stichtag entstanden sind.
Seit wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?
Seit dem 2. August 2026, und für Betreiber ohne jede Übergangsfrist.
Der AI Act, die KI-Verordnung der EU, gilt nach Artikel 113 seit diesem Tag; für die Betreiberpflichten in Artikel 50 sieht das Gesetz keine Übergangsregel vor. Betreiber ist, wer ein KI-System beruflich „in eigener Verantwortung“ nutzt. Eine Merkhilfe: Der Anbieter baut das Werkzeug, der Betreiber arbeitet damit. Wer also in eigener Verantwortung mit einem Bildgenerator Kampagnenmotive erzeugt und beruflich einsetzt, ist Betreiber und muss täuschend echte KI-Inhalte seit dem 2. August sichtbar offenlegen.
Ein Beispiel: Ein Marketingteam erzeugt am 3. August 2026 ein täuschend echtes KI-Produktbild und postet es ohne Hinweis. Das ist ein Pflichtverstoß, unabhängig davon, welches Tool das Team nutzt und seit wann es dieses Tool gibt. Wer in deinem Setup Betreiber ist, klärt Wer muss KI-Bilder kennzeichnen?.
Für dich als Betreiber gibt es also genau ein Datum, und es liegt hinter uns.
Die Frist 2. Dezember 2026: für wen sie gilt und für wen nicht
Sie gilt nur für Anbieter älterer KI-Systeme, und nur für deren maschinenlesbare Markierung.
Die Frist stammt nicht aus dem ursprünglichen AI Act. Eine Änderungsverordnung, die seit dem 27. Juli 2026 geltende Verordnung (EU) 2026/1744, hat sie nachträglich eingefügt. Der neue Artikel 111 Absatz 4 AI Act bestimmt sinngemäß: Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen.
Drei Stellen in dieser Regel entscheiden alles. „Anbieter“: Die Frist richtet sich an die Anbieter der KI-Systeme, also an die Unternehmen, die sie entwickeln und auf den Markt bringen, an niemanden sonst. „Artikel 50 Absatz 2“: Gemeint sind allein die maschinenlesbare Markierung der Ausgaben und ihre Erkennbarkeit. „In Verkehr gebracht“: Gemeint ist der Zeitpunkt, an dem ein System auf den Unionsmarkt kam; wie lange jemand es schon nutzt, spielt keine Rolle. Die Begründung der Änderungsverordnung, ihre Erwägungsgründe, spricht von einem „Übergangszeitraum von vier Monaten“ für diese Anbieter. Die Leitlinien der EU-Kommission zu den Transparenzpflichten vom Juli 2026, an denen sich die Aufsichtsbehörden orientieren, halten fest: Die Schonfrist gilt ausschließlich für die Markierungs- und Erkennungspflichten der Anbieter; alle anderen Pflichten aus Artikel 50 sind seit dem 2. August 2026 einzuhalten.
| Pflicht | Wen sie trifft | Gilt seit | Übergangsfrist |
|---|---|---|---|
| Sichtbare Offenlegung von Deepfakes (Art. 50 Abs. 4 AI Act) | Betreiber | 02.08.2026 | Keine |
| Maschinenlesbare Markierung, System seit dem 02.08.2026 auf dem Markt (Art. 50 Abs. 2) | Anbieter | 02.08.2026 | Keine |
| Maschinenlesbare Markierung, System vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht (Art. 50 Abs. 2) | Anbieter | Pflicht besteht, Umsetzung bis 02.12.2026 | Bis 02.12.2026 (Art. 111 Abs. 4 AI Act) |
| Hinweis bei Chatbots (Art. 50 Abs. 1) | Anbieter | 02.08.2026 | Keine |
Sichtbare Offenlegung von Deepfakes (Art. 50 Abs. 4 AI Act)
- Wen sie trifft
- Betreiber
- Gilt seit
- 02.08.2026
- Übergangsfrist
- Keine
Maschinenlesbare Markierung, System seit dem 02.08.2026 auf dem Markt (Art. 50 Abs. 2)
- Wen sie trifft
- Anbieter
- Gilt seit
- 02.08.2026
- Übergangsfrist
- Keine
Maschinenlesbare Markierung, System vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht (Art. 50 Abs. 2)
- Wen sie trifft
- Anbieter
- Gilt seit
- Pflicht besteht, Umsetzung bis 02.12.2026
- Übergangsfrist
- Bis 02.12.2026 (Art. 111 Abs. 4 AI Act)
Hinweis bei Chatbots (Art. 50 Abs. 1)
- Wen sie trifft
- Anbieter
- Gilt seit
- 02.08.2026
- Übergangsfrist
- Keine
Die Abgrenzung wird im Alltag schnell konkret. Dein Bildgenerator ist seit 2024 auf dem Markt? Dann darf sein Anbieter die Markierung noch bis Dezember nachrüsten. Du selbst darfst dennoch kein einziges Bild ohne sichtbaren Hinweis veröffentlichen, denn deine Pflicht aus Absatz 4 hat mit der Frist des Anbieters nichts zu tun. Ein Verstoß des Anbieters gegen Absatz 2 bei Bestandssystemen dürfte sich rechnerisch erst ab dem 3. Dezember 2026 sanktionieren lassen; ein Verstoß des Betreibers gegen Absatz 4 seit dem 2. August 2026.
Die Dezember-Frist ist also eine Frist für Anbieter, die ihre Software nachrüsten. Für deine Kennzeichnung ist sie ohne Bedeutung.
Drei Verwechslungen, die gerade im Umlauf sind
Wer in Fachbeiträgen und Branchenmeldungen liest, „die Kennzeichnungspflicht“ sei verschoben, liest eine Verkürzung.
Die Recherche für diesen Beitrag hat drei Muster gefunden, die sich in Newslettern und Ratgebern wiederholen. Keines davon ist erfunden, alle drei sind irreführend gekürzt.
- „Die Kennzeichnungspflicht wurde auf den 2. Dezember 2026 verschoben.“ Verschoben wurde eine einzelne Anbieterpflicht für Bestandssysteme. Die sichtbare Offenlegung durch Betreiber, also durch dich, gilt seit dem 2. August 2026 unverändert.
- „Systeme, die schon im Einsatz sind, haben bis Dezember Zeit.“ Das Gesetz sagt „in Verkehr gebracht“, nicht „im Einsatz“. Dass du ein Tool seit Jahren nutzt, macht dich zum Betreiber; es verschafft dir keine Frist. Die Frist gehört dem Anbieter.
- „Ab dem 2. Februar 2027 müssen Kennzeichnungen interoperabel sein.“ Dieses Datum stammt nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content, dem Praxisleitfaden der EU zu diesen Pflichten: Die Anbieter, die ihn unterzeichnet haben, haben zugesagt, die Erkennung ihrer Markierungen bis dahin interoperabel zu machen, also über Anbietergrenzen hinweg nutzbar. Mit deiner sichtbaren Kennzeichnung hat das nichts zu tun.
Alle drei Muster lassen die Rolle weg. Sobald du bei jeder Datumsangabe fragst, ob sie Anbieter oder Betreiber meint, löst sich die Verwirrung auf.
Was mit Inhalten von vor dem 2. August 2026 passiert
Nichts muss rückwirkend gekennzeichnet werden. Wer alte KI-Bilder aber weiter einsetzt, sollte es trotzdem tun.
Die Leitlinien der Kommission stellen klar, dass KI-Ausgaben und Deepfakes, die vor dem 2. August 2026 erzeugt oder verändert wurden, nicht nachträglich markiert oder gekennzeichnet werden müssen. Zugleich ermutigt die Kommission alle, die über solche Inhalte verfügen oder sie verbreiten, dies dennoch zu tun, ohne dafür unverhältnismäßigen Aufwand zu erwarten; als Beispiele für Unverhältnismäßiges nennt sie die Durchsicht bestehender Inhaltsdatenbanken oder die Änderung bereits gedruckter Verpackungen.
Für Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gilt eine Besonderheit: Ein KI-Text, der vor dem Stichtag erzeugt wurde, aber erst danach veröffentlicht wird, ist zu kennzeichnen. Für Bilder und Videos stellen die Leitlinien dagegen auf den Zeitpunkt der Erzeugung ab; eine Pflicht für die spätere Neuveröffentlichung ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Unsere Einschätzung: Wer ein im Juli erzeugtes KI-Motiv heute neu in eine Kampagne nimmt, bewegt sich in einer Grauzone und fährt mit einem Label besser als ohne.
Altbestände sind also kein Pflichtprogramm, aber alles, was du ab jetzt neu ausspielst, sollte gekennzeichnet sein.
Warum du dich bis Dezember nicht auf dein Tool verlassen kannst
Bis zum 2. Dezember 2026 ist nicht einmal sichergestellt, dass Bestandssysteme ihre Ausgaben maschinenlesbar markieren. Wer heute auf die Markierung seines Tools vertraut, steht im Zweifel doppelt ohne Kennzeichnung da.
Die Anbieter müssen laut Leitlinien zweierlei liefern: eine Markierung in der Datei und ein Werkzeug, mit dem sich diese Markierung erkennen lässt; eines allein genügt nicht. Der Praxisleitfaden verlangt von den Anbietern generativer KI, die ihn unterzeichnet haben, mindestens zwei Schichten: einen digital signierten, zeitgestempelten KI-Vermerk in den Metadaten, also in den unsichtbaren Zusatzinformationen der Datei, und ein unsichtbares Wasserzeichen in den Bildpunkten selbst. Genau diese Nachrüstung dürfte bei vielen Bestandssystemen jetzt laufen, mit Fertigstellung bis Dezember.
Für dich folgt daraus ein nüchterner Schluss. Erstens: Deine sichtbare Offenlegung war schon immer unabhängig von der Markierung des Tools; die Leitlinien sagen ausdrücklich, dass Betreiber sich nicht auf die maschinenlesbare Markierung der Anbieter stützen können. Zweitens: Solange dein Tool noch nachrüstet, fehlt deinen Dateien womöglich auch die maschinenlesbare Schicht, mit der sich Herkunft und Kennzeichnung später belegen lassen. Wie du beide Ebenen selbst absicherst: KI-Bilder kennzeichnen: Schritt für Schritt; warum die Metadaten allein nicht reichen: KI-Wasserzeichen: was bleibt, wenn die Metadaten verschwinden.
Merke dir die Arbeitsteilung so: Der Anbieter markiert für Maschinen, du legst für Menschen offen, und zwar seit August.
Der Kalender: alle Termine rund um die KI-Kennzeichnung
Acht Daten, und für deine Kennzeichnungspflicht zählt genau eines.
| Datum | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| 01.08.2024 | AI Act tritt in Kraft (noch ohne Pflichten) | Art. 113 AI Act |
| 02.02.2025 | Verbotene KI-Praktiken und Pflicht zur KI-Kompetenz | Art. 113 AI Act |
| 02.08.2025 | Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, Aufsichtsstruktur, Sanktionsrahmen | Art. 113 AI Act |
| 02.08.2026 | Allgemeine Geltung, darunter die Kennzeichnungspflicht für Betreiber und Anbieter | Art. 113 AI Act |
| 02.12.2026 | Ende der Schonfrist für die maschinenlesbare Markierung bei Bestandssystemen; zugleich neue Verbote, etwa für KI-Systeme, die ohne Einwilligung intime Darstellungen bestimmbarer Personen erzeugen („Nudify“-Anwendungen) | Art. 111 Abs. 4 und Art. 113 Abs. 3 AI Act, geändert durch VO (EU) 2026/1744 |
| 02.02.2027 | Anbieter, die den Code of Practice unterzeichnet haben, haben zugesagt, die Erkennung ihrer Markierungen bis dahin interoperabel zu machen | Code of Practice, Zusage der Unterzeichner, keine gesetzliche Frist |
| 02.12.2027 | Hochrisiko-Pflichten für Systeme nach Anhang III, etwa KI in Personalauswahl, Bildung oder Kreditvergabe | Art. 113 Abs. 3 AI Act |
| 02.08.2028 | Hochrisiko-Pflichten für Systeme nach Anhang I, also KI als Teil regulierter Produkte wie Maschinen oder Medizinprodukte | Art. 113 Abs. 3 AI Act |
01.08.2024
- Was gilt
- AI Act tritt in Kraft (noch ohne Pflichten)
- Grundlage
- Art. 113 AI Act
02.02.2025
- Was gilt
- Verbotene KI-Praktiken und Pflicht zur KI-Kompetenz
- Grundlage
- Art. 113 AI Act
02.08.2025
- Was gilt
- Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, Aufsichtsstruktur, Sanktionsrahmen
- Grundlage
- Art. 113 AI Act
02.08.2026
- Was gilt
- Allgemeine Geltung, darunter die Kennzeichnungspflicht für Betreiber und Anbieter
- Grundlage
- Art. 113 AI Act
02.12.2026
- Was gilt
- Ende der Schonfrist für die maschinenlesbare Markierung bei Bestandssystemen; zugleich neue Verbote, etwa für KI-Systeme, die ohne Einwilligung intime Darstellungen bestimmbarer Personen erzeugen („Nudify“-Anwendungen)
- Grundlage
- Art. 111 Abs. 4 und Art. 113 Abs. 3 AI Act, geändert durch VO (EU) 2026/1744
02.02.2027
- Was gilt
- Anbieter, die den Code of Practice unterzeichnet haben, haben zugesagt, die Erkennung ihrer Markierungen bis dahin interoperabel zu machen
- Grundlage
- Code of Practice, Zusage der Unterzeichner, keine gesetzliche Frist
02.12.2027
- Was gilt
- Hochrisiko-Pflichten für Systeme nach Anhang III, etwa KI in Personalauswahl, Bildung oder Kreditvergabe
- Grundlage
- Art. 113 Abs. 3 AI Act
02.08.2028
- Was gilt
- Hochrisiko-Pflichten für Systeme nach Anhang I, also KI als Teil regulierter Produkte wie Maschinen oder Medizinprodukte
- Grundlage
- Art. 113 Abs. 3 AI Act
Von diesen acht Daten betrifft deine Kennzeichnung nur der 2. August 2026. Zwei weitere gelten aber ebenfalls für jedes Unternehmen, das KI einsetzt: Seit dem 2. Februar 2025 gelten die ersten Verbote und die Pflicht, für ausreichende KI-Kompetenz der Mitarbeitenden zu sorgen; ab dem 2. Dezember 2026 kommen neue Verbote hinzu. Die übrigen Termine richten sich an Anbieter oder an Betreiber von Hochrisiko-Systemen.
Fazit: KI-Kennzeichnungspflicht ab wann? Für dich seit August
Das Problem ist selten das Datum. Es ist die fehlende Rolle in den meisten Datumsangaben. Sobald du weißt, dass du Betreiber bist, ist der Kalender einfach: Deine Pflicht zur sichtbaren Offenlegung gilt seit dem 2. August 2026, die Dezember-Frist gehört den Anbietern, und Altbestände müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Zu tun ist deshalb: Prüfe, welche KI-Inhalte seit August veröffentlicht wurden, kennzeichne sie nach, und richte einen Ablauf ein, der jedes neue Bild vor dem Veröffentlichen kennzeichnet. Alle Beiträge der Serie: Überblick zur KI-Kennzeichnungspflicht.
Dafür haben wir mintys gebaut, die KI-Kennzeichnungsapp von on:mint: sichtbares Label im Bild, auf Wunsch im Corporate Design, Content Credential nach C2PA in der Datei (C2PA ist ein offener Standard für Herkunftsangaben direkt in der Datei), unsichtbares Wasserzeichen in den Bildpunkten, das Zuschnitt, Kompression und erneutes Hochladen übersteht, also die übliche Bearbeitung, und der Eintrag, wann und von wem gekennzeichnet wurde. So trägt jedes Bild seinen digitalen Pass, und du hast den Nachweis, unabhängig davon, ob dein KI-Tool seine Nachrüstung bis Dezember schafft. Wie mintys im Einzelnen arbeitet: KI-Kennzeichnung mit mintys.
Ob ein veröffentlichtes Bild seine Kennzeichnung noch trägt, zeigt on:mint Verify, eine kostenlose Browser-Erweiterung für Chrome: Sie prüft per Rechtsklick jedes Bild im Netz auf Content Credentials, on:mint-Herkunftsnachweise und KI-Kennzeichnung. on:mint hat den Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content unterzeichnet und kennzeichnet nach dessen Verfahren. Die EU-Kommission hat den Code im Juli 2026 als angemessenes Instrument bestätigt, um die Kennzeichnungspflichten zu erfüllen; nach ihren Leitlinien ist er der bislang einzige EU-weit anerkannte praktische Rahmen, um die Einhaltung zu belegen. mintys richtet die Kennzeichnung am Code aus. Laut den Leitlinien der Kommission dürfen Anwender eines anerkannten Kodex mit weniger Nachfragen der Aufsicht rechnen: Zusätzliche Nachweise erwarten die Leitlinien vor allem von Unternehmen, die ihre Kennzeichnung nicht an einem anerkannten Kodex ausrichten.
Zum Kostenrisiko: Der AI Act sieht für Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder, bei Unternehmen, bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag. Dazu kommt die Abmahnung: Die Wettbewerbszentrale wertet Verstöße gegen den AI Act als unlauteren Wettbewerb und hat im Juli 2026 eine Beschwerdestelle für KI-Fälle eingerichtet, ausdrücklich auch für fehlende oder falsche Kennzeichnung KI-generierter Werbung. Mit Abmahnungen, also Unterlassungsaufforderungen samt Kostennote, ist deshalb zu rechnen. Was ein Verstoß im Einzelnen kostet: Was ein Verstoß kostet.
Drei Wege im Vergleich. Gegenüber dem Betrachter zählt allein das sichtbare Label; der Nachweis zählt, wenn Dritte dein Bild ohne Label weiterverbreiten oder jemand bestreitet, dass es gekennzeichnet war:
| Nur sichtbares Label | Nur Markierung des KI-Tools | mintys by on:mint | |
|---|---|---|---|
| Sichtbares Label im Bild, für den Betrachter ohne Werkzeug erkennbar (deine Pflicht als Betreiber, Art. 50 Abs. 4 AI Act) | Abgedeckt | Fehlt | Abgedeckt |
| Label nach den Vorgaben des Code of Practice: EU-Icon mit Klartext, im Bild, an fester Stelle | Je nach Umsetzung | Fehlt | Abgedeckt |
| Kennzeichnung auch maschinenlesbar in der Datei, sodass Plattformen und Prüfprogramme sie erkennen | Fehlt | AbgedecktSolange die Metadaten erhalten bleiben. | AbgedecktAls Content Credential nach C2PA. |
| Nachweis je Bild, dass und wann gekennzeichnet wurde, auch wenn Label oder Metadaten unterwegs verloren gehen | Fehlt | Fehlt | AbgedecktWasserzeichen im Bild, Pass in der Datei, Eintrag in mintys. |
Sichtbares Label im Bild, für den Betrachter ohne Werkzeug erkennbar (deine Pflicht als Betreiber, Art. 50 Abs. 4 AI Act)
- Nur sichtbares Label
- Abgedeckt
- Nur Markierung des KI-Tools
- Fehlt
- mintys by on:mint
- Abgedeckt
Label nach den Vorgaben des Code of Practice: EU-Icon mit Klartext, im Bild, an fester Stelle
- Nur sichtbares Label
- Je nach Umsetzung
- Nur Markierung des KI-Tools
- Fehlt
- mintys by on:mint
- Abgedeckt
Kennzeichnung auch maschinenlesbar in der Datei, sodass Plattformen und Prüfprogramme sie erkennen
- Nur sichtbares Label
- Fehlt
- Nur Markierung des KI-Tools
- Abgedeckt
- Solange die Metadaten erhalten bleiben.
- mintys by on:mint
- Abgedeckt
- Als Content Credential nach C2PA.
Nachweis je Bild, dass und wann gekennzeichnet wurde, auch wenn Label oder Metadaten unterwegs verloren gehen
- Nur sichtbares Label
- Fehlt
- Nur Markierung des KI-Tools
- Fehlt
- mintys by on:mint
- Abgedeckt
- Wasserzeichen im Bild, Pass in der Datei, Eintrag in mintys.
Mit mintys setzt du deine Kennzeichnungspflicht nach dem AI Act in einem Durchgang um: Label ins Bild, Content Credential in die Datei, Wasserzeichen in die Bildpunkte, Nachweis inklusive. Sichtbar kennzeichnen nach Art. 50 AI Act: Jetzt KI-Bilder kennzeichnen. Noch unsicher, welche Rolle du hast? Zum kostenlosen Selbsttest.
Häufig gestellte Fragen
Mein KI-Tool war schon vor August 2026 auf dem Markt. Gilt die Dezember-Frist dann auch für mich?
Nein. Die Frist bis zum 2. Dezember 2026 gilt dem Anbieter deines Tools für die maschinenlesbare Markierung. Du bist Betreiber und musst täuschend echte KI-Inhalte seit dem 2. August 2026 sichtbar offenlegen, unabhängig vom Alter des Tools.
Was heißt „vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht“?
„Inverkehrbringen“ ist im AI Act die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems auf dem Unionsmarkt. Maßgeblich ist der Tag, an dem der Anbieter das System erstmals in der EU angeboten hat; wann du es zum ersten Mal genutzt hast, spielt keine Rolle.
Mein Tool bekommt ein großes Update. Zählt es dann als neues System?
Diese Frage regeln die Leitlinien der Kommission nicht ausdrücklich. Sie stellen nur klar, dass ein anderes Unternehmen, das ein bestehendes System verändert und unter eigenem Namen in Betrieb nimmt, selbst zum Anbieter wird. Für deine Pflicht als Betreiber ändert das nichts: Du legst sichtbar offen, ganz gleich, welche Version des Tools die Datei erzeugt hat.
Ab wann drohen Bußgelder?
Für Betreiber seit dem 2. August 2026, für Anbieter von Bestandssystemen bei der maschinenlesbaren Markierung rechnerisch ab dem 3. Dezember 2026. Für Betreiber ist in Deutschland die Bundesnetzagentur zuständig; für Anbieter, deren KI-System auf einem eigenen Modell mit allgemeinem Verwendungszweck beruht, das Büro für KI der Europäischen Kommission. Eine Kulanz- oder Übergangsphase hat die Bundesnetzagentur bislang nicht angekündigt; der AI Act sieht allerdings vor, dass die Mitgliedstaaten neben Geldbußen auch Verwarnungen und andere nicht monetäre Maßnahmen vorsehen können.
Ich veröffentliche heute ein KI-Bild, das ich im Juli 2026 erzeugt habe. Muss ich es kennzeichnen?
Eine Pflicht zur rückwirkenden Kennzeichnung gibt es nicht; die Leitlinien stellen für Bilder auf den Zeitpunkt der Erzeugung ab, und die Kommission empfiehlt die Kennzeichnung, soweit der Aufwand verhältnismäßig bleibt. Da du das Bild jetzt neu ausspielst und der Aufwand für ein einzelnes Motiv gering ist, empfehlen wir das Label.


